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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltung

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle laufenden und zukünftigen vertraglichen Absprachen der Carta GmbH mit ihren Auftraggebern. Auftraggeber der Carta GmbH sind ausschließlich Unternehmer, denen die Carta GmbH Dienstleistungen und werkvertragliche Leistungen im Bereich der Kommunikationsberatung, visuellen Kommunikation, Online-Kommunikation, Print-Kommunikation, Live-Kommunikation, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, der Marketingkommunikation und sonstigen Medienproduktion und Kommunikationsdienstleistungen erbringt. Die AGB gelten nicht für Verbraucher.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (§ 14 BGB).

(3) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Carta GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Carta GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(4) Abänderungen der AGB werden dem Auftraggeber rechtzeitig mit dem Hinweis auf ihre zukünftige Geltung mitgeteilt. Wird dieser Änderung nicht innerhalb eines Monates nach Zugang widersprochen, so gilt diese vom Anbieter als genehmigt. Das Gleiche gilt für die Einbeziehung dieser AGB auf bestehende Verträge.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Aufträge an Carta GmbH gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von Carta GmbH als angenommen, sofern Carta GmbH nicht - etwa durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass Carta GmbH den Auftrag annimmt. Auftragsbestätigungen von Carta GmbH, auch elektronisch und formlos im Rahmen der Projektkommunikation, ersetzen einen Auftrag des Vertragspartners, wenn nicht binnen drei Tagen schriftlich widersprochen wird.

(2) Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Carta GmbH und ihren Auftraggebern ist der vereinbarte Auftrag einschließlich dieser AGB. Die Auftrags-Vereinbarung gibt die Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Darin bezeichnet sind vor allem die Hauptleistung der Carta GmbH als Leistungsgegenstand des Auftrages. Einen darüberhinausgehenden Erfolg schuldete die Carta GmbH nicht, insbesondere nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges für den Auftraggeber.

 

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Soweit keine Pauschalvergütung vereinbart wurde, sind die in der Vereinbarung genannten Preise maßgeblich. Eine Überschreitung der in der Vereinbarung aufgeführten Gesamtsumme bis zu 10 %, max. 1000,- €, gilt als genehmigt und bedarf keiner weiteren Abstimmung. Eine Verschiebung innerhalb der kalkulierten Einzelpositionen ist zulässig, sofern die Gesamtsumme der Vereinbarung nicht im vorgenannten Umfang überschritten wird. Darüber hinaus gehende Änderungen des Kostenumfangs bedingen eine Nachkalkulation.

(2) Sämtliche Zusatzleistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten und vor Beauftragung mit dem Auftraggeber abzusprechen. Dies gilt insbesondere für den Mehraufwand infolge notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, in Auftrag gegebene Recherchen, Textdienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie Dienstleistungen, die aufgrund eines Umstandes, den der Auftraggeber zu vertreten hat, außerhalb der Geschäftszeiten erbracht werden. Insbesondere erfolgt die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch Carta GmbH sowie deren Vorstellung nur gegen Zahlung eines gesonderten Präsentationshonorars, soweit nicht abweichend vereinbart.

(3) Die mit der Leistungserbringung anfallenden bürotypischen Auslagen für Porto, Telefon, Kopien, Kosten der Dokumentation, usw. (die Aufzählung ist nicht abschließend) werden mit einem pauschalen Aufschlag von 5 % auf die Honorare der Agentur vergütet. Mit der Leistungserbrinung anfallende Botenfahrten/Transportkosten, Reise- und Unterbringungskosten, Versicherungen und Kosten für externe Dienste und Plattformen usw. sind nicht in der Pauschale enthalten, sondern werden gesondert abgerechnet.

(4) Reise- und Übernachtungskosten der Agentur, die im Rahmen der Auftragserfüllung notwendig werden, gehen zu Lasten des Kunden und werden wie folgt abgerechnet. 

• PKW – Abrechnung nach gefahrenen Kilometer – Kilometerpauschale: € 0,40 pro Km
• Flugreise – Abrechnung nach Beleg – Tarif, falls verfügbar: Economy
• Bahnfahrt – Abrechnung nach Beleg – Tarif, falls verfügbar: 2. Klasse
• Übernachtung nach ortsüblichen Gegebenheiten

Sollten bei Bahnfahrt oder Flugreise die oben genannten Tarife nicht verfügbar sein und alternative Verkehrsmittel nicht in Frage kommen, ist die Agentur berechtigt, eine höhere Tarifklasse zu wählen und abzurechnen. Anreisezeiten werden dem Kunden zur Hälfte der tatsächlichen Dauer auf Basis der vereinbarten Zeithonorare weiterberechnet.

(5) Carta GmbH ist zu Zwecken der Projekt- bzw. Auftragserfüllung und im Rahmen des kalkulierten Budgets berechtigt, aber nicht verpflichtet, Leistungen und/oder Güter von Dritten (z. B. Design- und Programmierleistungen, Clipping-Service, Versand von Pressemitteilungen über externe Dienstleister wie ots, Druckleistungen oder sonstige Leistungen) nach Rücksprache mit dem Auftraggeber einzukaufen. Fremdleistungen beauftragt die Carta GmbH unter eigenem Namen und eigener Rechnung und gibt den Rechnungsbetrag mit einem Agenturaufschlag von 15 % zzgl. gesetzl. MwSt. an den Auftraggeber weiter.

(6) Die Carta GmbH behält sich eine Änderung ihrer Preise nach Auftragserteilung vor. Im Falle einer Preiserhöhung durch Änderungen der Preise seitens der Carta GmbH steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittrecht muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.

(7) Leistungen, auch Teilleistungen der Carta GmbH werden in der Regel monatlich abgerechnet. Die in der Rechnung genannten Preise, Vergütungen, Kosten und Auslagen sind nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Nach Ablauf von 30 Tagen ab Fälligkeit berechnet die Carta GmbH ohne zusätzliche Mahnung Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an. Bei Verzug ist Carta GmbH auch berechtigt, für die erste Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 EURO und für die zweite und letzte Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 EURO zu erheben.

(8) Alle Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(9) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche sind nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 4 Leistungen

(1) Die von Carta GmbH zu erbringenden Leistungen werden im Einzelnen in einer gesonderten, zwischen dem Auftraggeber und Carta GmbH zu treffenden Vereinbarung festgeschrieben bzw. ergeben sich aus der Erteilung des Auftrages.

(2) Feste Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn diese von Carta GmbH schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Sollte die Carta GmbH einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf.

(3) Die Carta GmbH kann sich zur Erfüllung ihre Leistungspflichten Dritter bedienen. Sofern der Vertragspartner sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter durch die Carta GmbH.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und die Carta GmbH zu unterstützen. Diese Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für termingebundene Projekte, bei denen zur Einhaltung bestimmter Fristen die Mitwirkung des Auftraggebers unerlässlich ist. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Carta GmbH alle für die Durchführung der Vereinbarung notwendigen Unterlagen rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung erhält, und die Carta GmbH von allen Vorgängen unverzüglich in Kenntnis gesetzt wird, die für die Ausführung der Vereinbarung von Bedeutung sein können. Die vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner müssen insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sein. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen vom Auftraggeber rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.

(5) Solange der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nach § 4 (4) dieser AGB vereinbarungsgemäß nicht nachkommt, ist die Carta GmbH berechtigt, ihre Leistungserfüllung dem Auftraggeber gegenüber zu verweigern.

 

§ 5 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Überlassung/Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Carta GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(2) Gelieferte Gegenstände oder überlassene Arbeitsergebnisse sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Carta GmbH nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die gelieferten Gegenstände und belassen Arbeitsergebnisse als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge der Carta GmbH nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, indem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die Carta GmbH nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlags, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verwaltung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht der Mangel auf dem Verschulden der Carta GmbH haben, kann der Auftraggeber unter den in § 8 der AGB bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der Carta GmbH den Leistungsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigen hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(6) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

(7) Die Bestimmung des § 7 (4) dieser AGB gilt vorrangig.

 

§ 6 Vertragsdauer

(1) Kündigungen von Aufträgen müssen schriftlich per Post oder per E-Mail erfolgen. Widerruf und Storno gelten auch bei Daueraufträgen als Kündigung.

(2) Soweit nichts anders vereinbart, kann der Auftrag bei einer Abrechnung nach Festpreisen für Teilprojektabschnitte auf das Ende der im Projektplan ausgewiesenen Teilprojektabschnitte gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

 

§ 7 Schutzrechte

(1) Sämtliche Rechte an den Vorarbeiten - wie z. B. Entwürfen und Konzeptionen - sowie den sonstigen Arbeitsergebnissen - insbesondere Urheberrechte, Nutzungsrechte und das Eigentum - verbleiben auch nach Aushändigung der Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber bei Carta GmbH, soweit übertragbare Rechte nicht ausdrücklich schriftlich übertragen wurden.

(2) Die Einräumung von Nutzungsrechten oder die Übertragung von Urheber - oder urhebergleichen Rechten bedarf der Schriftform. Der Umfang der Rechteeinräumung und/oder Rechteübertragung richtet sich ausschließlich nach der schriftlichen Vereinbarung. Die Rechteeinräumung und/oder Rechteübertragung erfolgt unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung des Gesamtauftrages. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Leistungen zur Gestaltung der Internet-Präsenz des Auftraggebers auf eine Nutzung der Website und/oder anderer Bestandteilen im Internet beschränkt sind. Eine Verwendung von Inhalten daraus in anderen Medien ist von der Rechtseinräumung grundsätzlich nicht umfasst.

(3) Der Auftraggeber überträgt der Carta GmbH an den zur Auftragserfüllung übermittelten Daten und Materialien sämtliche zur Nutzung erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages notwendigen Umfanges. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Rechte an den übermittelten Daten und Materialien besitzt. Der Auftraggeber stellt Carta GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung Ansprüchen Dritter oder gesetzlicher Bestimmungen bei der Ausführung des Auftrages entstehen. Ferner wird die Carta GmbH von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Carta GmbH nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei einer Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.

(4) Für den Fall, dass das von Carta GmbH erbrachte Arbeitsergebnis ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird die Carta GmbH nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten das Arbeitsergebnis derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, das Arbeitsergebnis aber weiterhin die vertraglich vereinbarte Funktion erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt der Carta GmbH dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser AGB.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, in Veröffentlichungen der von Carta GmbH stammenden Arbeitsergebnisse in üblicher Form auf Urheberrechte und/oder ausschließliche Nutzungsrechte hinzuweisen. Bei Veröffentlichungen, die von Carta GmbH vorgenommen werden, ist Carta GmbH berechtigt, eine Urheberbenennung von Fotografen und/oder Designern zu unterlassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, entsprechende Vereinbarungen mit den von ihm beauftragten Fotografen und Designern zu treffen. Die Mitwirkung des Auftraggebers im Rahmen des Briefings oder bei der Diskussion von Arbeitsergebnissen begründet keine Miturheberschaft des Auftraggebers am Arbeitsergebnis.

(6) Wenn nicht individuell anders vereinbart, sind alle Medienverteiler grundsätzlich Eigentum von Carta GmbH. Sie werden nicht außer Haus gegeben. Lediglich das Inhaltsverzeichnis der einzelnen Medienverteiler wird dem Auftraggeber auf Wunsch zur Verfügung gestellt.

 

§ 8 Haftung

(1) Die Haftung der Carta GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafte oder falsche Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubte Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) Die Carta GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Leistungserbringung und Installation des Leistungsgegenstandes, deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die eine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit die Carta GmbH gemäß § 8 (2) dieser AGB dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, welche die Carta GmbH bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Leistungsgegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Leistungsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Carta GmbH für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf ein Betrag von 1.000.000 EUR je Schadensfall (entsprechende der derzeitigen Deckungssumme ihrer Betriebshaftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Carta GmbH.

(6) Soweit die Carta GmbH Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskunft oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Für den Inhalt einer Anzeige, eines PR-Textes oder sonstiger durch den Auftraggeber freigegebener Dokumente ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Bei fernmündlich aufgegebenen Bestellungen und Änderungen übernimmt Carta GmbH keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Auch für Unterlagen des Auftraggebers, die der Carta GmbH zur Bearbeitung überlassenen wurden, übernimmt Carta GmbH keinerlei Haftung.

(8) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der Carta GmbH wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

(9) Der Versand von Informationen und Unterlagen erfolgt im Namen, auf Gefahr und Verantwortung des Kunden. Der Auftraggeber stellt Carta von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, insbesondere bei Verstößen gegen jedwede rechtliche Bestimmungen, und trägt die Folgekosten.

(10) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Carta in Zusammenhang mit Aufträgen richtige und vollständige Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere über die technischen Merkmale, die Leistungsfähigkeit und Qualität von Produkten und Dienstleistungen, zu denen Carta kommunizieren soll. In keinem Fall dürfen Carta Informationen vorenthalten werden, die den behaupteten Eigentschaften der Produkte oder Dienstleistungen widersprechen. Im Fall der Zuwiderhandlung ist Carta berechtigt, das vereinbarte Honorar des jeweiligen Projekts als Konventionalstrafe zu verlangen, ohne den Auftrag auszuführen; Carta behält sich darüberhinaus rechtliche Schritte und Schadensersatzforderungen für die Gefährdung der Reputation von Carta vor.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Speyer. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Speyer, soweit der Auftraggeber Unternehmer ist. Für Klagen gegen den Auftraggeber kann die Carta GmbH einen anderen Gerichtsstand wählen, falls mehrere zur Verfügung stehen.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzen, die dem von den Parteien beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Das Gleiche gilt, soweit die allgemeinen Nutzungsbedingungen eine nicht vorhergesehene Lücke aufweisen.

(3) Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar.

(4) Die Vertragspartner sind verpflichtet, die Sammlung, Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur im Rahmen der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere unter Einhaltung der zu treffenden und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen, durchzuführen. Sie verpflichten alle von ihnen zur Durchführung der Datenverarbeitung eingesetzten Mitarbeiter auf die Einhaltung dieser Vorschrift hinzuweisen.

(5) Die Vertragspartner verpflichten sich, während und nach Beendigung des Vertrages sämtliche ihnen durch die Zusammenarbeit bekanntwerdenden Informationen der anderen Vertragspartei und deren Repräsentanten sowie der mit ihnen verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen vertraulich zu behandeln. Eine entsprechende Verpflichtung soll auch den Mitarbeitern und beauftragten Unternehmen auferlegt werden.

(6) Carta GmbH ist berechtigt die Website des Auftragsgebers in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufnehmen und entsprechende Links setzen.

(7) Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat die Carta GmbH ein Zurückbehaltungsrecht an sämtlichen Unterlagen, die ihr aus Anlass der Auftragsausführung vom Auftraggeber überlassen wurden. Die Unterlagen werden auf Wunsch herausgeben. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Vertragsparteien und für einfache Abschriften bzw. Sicherungskopien von Fotografien, Grafiken, Layouts, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe und Zeichnungen, etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen seitens Carta GmbH erlischt sechs Monate nach Zugang der schriftlichen Aufforderung an den Auftraggeber zur Abholung, unabhängig davon ein Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.